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   OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.1997 - 6 A 5744/94   

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https://dejure.org/1997,11249
OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.1997 - 6 A 5744/94 (https://dejure.org/1997,11249)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.02.1997 - 6 A 5744/94 (https://dejure.org/1997,11249)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Februar 1997 - 6 A 5744/94 (https://dejure.org/1997,11249)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beamter; Nebentätigkeit; Unternehmensberatungsfirma; Dienstherr; Abführung der gezahlten Vergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 484
  • DVBl 1997, 1012
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2013 - 1 A 2093/12

    Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV bei einer am Wortlaut der Vorschrift

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 C 12.09 -, NWVBl. 2011, 380 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 1997 - 6 A 5744/94 -, NWVBl. 1997, 393 = juris, Rn. 10 ff.
  • VG Düsseldorf, 24.08.2007 - 26 K 1055/07

    Bürgermeister muss Vergütung für Nebentätigkeit im Regionalbeirat West der RWE

    Um das Ziel der in § 13 NtV normierten Abführungspflicht zu erreichen, werden auch Fälle erfasst, in denen die Arbeitsstelle der Nebentätigkeit des Beamten faktisch, sei es auch bloß wirtschaftlich, von der öffentlichen Hand beherrscht und die zu zahlende Vergütung, möglicherweise nur mittelbar, aus Beiträgen der öffentlichen Haushalte bestritten wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980, - 2 BvL 7-9/76 -, BVerfGE 55, 207 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 1997, - 6 A 5744/94 - BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2007, - 2 BvR 1188/05.
  • VG Mainz, 24.10.2001 - 7 K 1114/99

    Pflicht eines Beamten zur Abführung von Vergütungen aus Tätigkeit für die

    Nebentätigkeit im "öffentlichen Dienst" ist danach jede Tätigkeit für den Bund, ein Land oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen oder deren Verbände - selbst wenn diese privatrechtlich organisiert sind, wie etwa die kommunalen Spitzenverbände - mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Verbände (vgl. Geis in: Fürst, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, Stand: März 2001, BBG § 64 Rdnr. 44 unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1980; Plog-Wiedow, BBG, Bd. 1, Stand: Februar 2001, § 64 Rdnr. 3); selbst Fälle, in denen die Arbeitsstelle faktisch, sei es auch bloß wirtschaftlich, von der öffentlichen Hand beherrscht und die zu zahlende Vergütung, möglicherweise auch nur mittelbar, aus Beiträgen der öffentlichen Haushalte bestritten wird, sollen Nebentätigkeiten im "öffentlichen Dienst" sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 1997 - 6 A 5744/94 -, DVBl. 1997, 1012).
  • VG Mainz, 09.05.2001 - 7 K 690/00

    1. Die einem beamteten Hochschullehrer auferlegte Verpflichtung, Vergütungen aus

    Nebentätigkeit im "öffentlichen Dienst" ist danach jede Nebentätigkeit für den Bund, ein Land oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen oder deren Verbände - selbst wenn diese privatrechtlich organisiert sind, wie z.B. die kommunalen Spitzenverbände - mit Ausnahme der öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Verbände (vgl. Geis in: Fürst, aaO BBG ; 64 Rn 44 unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1980; Plog/Wiedow, aaO ; 64 Rn 3); selbst Fälle, in denen die Arbeitsstelle faktisch, sei es auch bloß wirtschaftlich, von der öffentlichen Hand beherrscht und die zu zahlende Vergütung, möglicherweise nur mittelbar, aus Beiträgen der öffentlichen Haushalte bestritten wird, sollen Nebentägigkeit im "öffentlichen Dienst" sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 1997 - 6 A 5744/94 -, DVBl 1997, 1012).
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